KLAUS WIECKHORST
Rechtsanwalt & Fachanwalt
Gewerblicher Rechtschutz

Eckpunkte zum UWG

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und die damit
zusammenhängenden Gesetze gehören zu den Kernkompetenzen von
Rechtsanwalt Klaus Wieckhorst.


Meine Erfahrung aus langjähriger umfangreicher Praxis ist, dass Mandanten, die Fragen oder Probleme im UWG-Bereich haben, und zunächst versuchten, sie selbst zu lösen, dabei auf falsche Gleise geraten und in Eigenregie grobe und teure Fehler gemacht hätten. Es wäre nicht hilfreich, hier die einzelnen Paragrafen des UWG zu behandeln, weil das nur in gedrängter Form geschehen könnte und Ihnen deshalb keinen Erkenntnisgewinn brächte. Einige wichtige Eckpunkte möchte ich erklären.

1. Das UWG stellt Spielregeln für das geschäftliche Handeln von Unternehmen auf. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer (das sind sonstige Anbieter und Nachfrager) vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Der persönliche Anwendungsbereich ist sehr viel breiter als der Begriff „Unternehmer“ vermuten lässt, denn Unternehmer im Sinne des UWG ist jede natürliche oder juristischen Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, einschließlich Personen, die in deren Namen oder Auftrag handeln.

Das UWG regelt, wie die unternehmerisch Tätigen sich im Geschäftsverkehr darstellen und verhalten sollen, insbesondere in welcher Art und Weise sie sich und ihre Produkte (Waren und Dienstleistungen) darstellen und bewerben sollen, und auch in welcher Art und Weise sie die Produkte anbieten und verkaufen dürfen. Die Produkte selbst und deren Preis werden vom UWG nicht reglementiert. Der Wettbewerb soll gerade frei sein, aber gegen Beeinträchtigungen durch unlauteres Geschäftsgebaren geschützt werden. Einige Gesetzesbestimmungen sind als Verbot formuliert, beschreiben also also ein Verhalten, das unzulässig ist, andere als Gebot, beschreiben also beispielsweise, welche Angaben in der Werbung gebracht werden müssen.

2. Der Lauterkeitsschutz des UWG ist zweigleisig. Er besteht für Business to Consumer, genannt B2C, also zugunsten der Verbraucher, und für Business to Business, genannt B2B, also zugunsten der anderen Unternehmer, mit gewissen Unterschieden.

Für den Schutz der Verbraucher sind mit der europäischen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verbindliche Vorgaben gemacht worden sind, was dazu führte, dass UWG seit der Änderung im Dezember 2015 stärker auf den Schutz der Verbraucher ausgerichtet worden ist. Darunter hat die Aufmerksamkeit für den Mitbewerberschutz etwas gelitten. Er ist aber weiterhin wichtig für Fälle, in denen ein Unternehmen durch unlauteres Konkurrenzverhalten eines anderen beeinträchtigt wird. Anzumerken ist auch, dass kein Unternehmer, der für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern die Mühen und Kosten einer gesetzeskonformen Vorgehensweise auf sich nimmt, es hinnehmen muss, wenn ein Konkurrent es für umsatz- und gewinnbringend hält, das nicht zu tun. § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG ermöglicht es dem Unternehmen, auch B2C-Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten zu unterbinden.

3. Von großer praktischer Bedeutung ist, dass viele außerhalb des UWG stehende Gesetze, die den geschäftlichen Verkehr betreffen, über das UWG durchgesetzt werden können. Dabei sind für jeden konkreten Fall zwei Punkte zu prüfen: Gehört die Gesetzesbestimmung zu denen, die über das UWG durchsetzbar sind? Wenn ja, liegen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gesetzesverstoß vor? Auch mit dieser Aufgabenstellung bin ich vertraut. Deshalb erstrecken sich meine Erfahrungen auch auf die für das Wirtschaftsleben relevanten deutschen Gesetzes und die Verordnungen der EU nebst deren delegierten Verordnungen.

4. Einige Abmahnvereine haben Missbrauch mit dem UWG getrieben, indem sie das Abmahnen und Klagen zum Geschäftsmodell gemacht haben und darauf aus waren, das UWG übermäßig streng auszulegen, weil damit die Aussicht steigt, Vertragsstrafen kassieren zu können. Darauf ist im Jahr 2020 mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs reagiert worden. Seither können nur noch solche Verbände abmahnen, die vom Bundesamt der Justiz geprüft und in eine Liste eingetragen sind. Hinzukommen muss weiterhin, dass der Verband eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, sowie ferner, dass die mutmaßliche Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.

5. Eingehende Abmahnungen sind für Unternehmen zeit- und energieraubend. Es ist aber überhaupt keine gute Lösung, die Abmahnung schnell mit Unterzeichnung der verlangten Verpflichtungserklärung vom Tisch zu bringen. Dann kann nur wenige Tage später ein neues Schreiben auf dem Tisch liegen, das die Zahlung von Vertragsstrafe und eine weitergehende Verpflichtungserklärung verlangt. Wenn erst dann richtig geprüft und geantwortet wird, dass gar kein Gesetzesverstoß vorliege, schreibt der Abmahner zurück, darauf komme es wegen der schon unterschriebenen Verpflichtung nicht an.

Die sofortige Einschaltung des eigenen fachkundigen Anwalts ist schon deshalb sinnvoll, weil das den Mandanten zeit- und energiemäßig entlastet. Der Anwalt weiß, worauf es rechtlich und tatsächlich ankommt. Neben unbegründeten Abmahnungen gibt es zu weit oder zu unbestimmt abgefasste. Auch wenn eine Abmahnung nicht völlig unbegründet ist, bleibt vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung einiges zu bedenken und nicht falsch zu machen. Schon eine Vertragsstrafe kostet viel mehr als die Prüfung und Beratung durch Ihren fachkundigen Rechtsanwalt.